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   BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78   

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BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78 (https://dejure.org/1979,983)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1979 - 5 C 34.78 (https://dejure.org/1979,983)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1979 - 5 C 34.78 (https://dejure.org/1979,983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Ausbildungsförderung - Förderungsbeginn - Antragsmonat - Antragstellung - Auszubildender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 59, 130
  • FamRZ 1980, 510
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78
    Der Empfehlung des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die Rückwirkung von einem Antrag des Auszubildenden abhängig zu machen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 Nr. 13 zu § 15 Abs. 1 S. 47), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit der Begründung entgegengetreten: "Das Amt für Ausbildungsförderung sollte sowohl den Beginn wie das Ende des Bewilligungszeitraumes unabhängig von dem Antrag des Auszubildenden festsetzen können, um verhindern zu können, daß Zeiträume während der Ausbildung, in denen der Auszubildende Einkommen erzielt, infolge zeitlich geschickter Antragstellung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung jeweils unberücksichtigt bleiben müssen." (zu BT-Drucks. VI/1975 zu 13. S. 3).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 84.77

    Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78
    § 53 BAföG greift indessen nicht in die hier streitige Regelung der Vorschriften des Abschnitts IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein (vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 1979 - BVerwG 5 C 84.77 -): Für die in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG alternativ in unterschiedlicher Höhe bestimmten Freibeträge ist allein maßgebend, ob eine der in dieser Vorschrift genannten Personen an einem bestimmten Stichtag, nämlich bei Beginn des Bewilligungszeitraumes das 15. Lebensjahr vollendet hat oder nicht.
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 36.77

    Ausbildungsförderung für Praktikum - Geltung des BAföG - Fachhochschule -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78
    Sobald die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betrieben wird, ist sie aufgenommen (vgl. BVerwGE 55, 154 [156], 288 [290] und 57, 21 [22 f.]).
  • BVerwG, 28.10.1999 - 5 C 20.98

    Antrag und Beginn des Bewilligungszeitraumes, - und Förderungsbeginn;

    Der Senat hat unter Hinweis auf die o. g. Stellungnahmen der Bundesregierung dem Antragsteller in gefestigter Rechtsprechung die Möglichkeit abgesprochen, durch die Fassung seines Antrages Einfluß auf den Förderungsbeginn zu nehmen (vgl. Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5C 34.78 [BVerwGE 59, 130] und BVerwG 5C 57.78 [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 6], vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5C 65.78 - [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 9] und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5C 97.80 - [Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32]; Bezugnahme auf diese Rechtsprechung im Urteil vom 20. Februar 1992 BVerwG 5C 74.88 - [BVerwGE 90, 37, 40 = Buchholz 435.11 § 45 SGB I Nr. 2]).

    In den genannten Entscheidungen ging es im Gegensatz zum hier zugrundeliegenden Sachverhalt zwar ausnahmslos um die rechtliche Beurteilung einer erst nachträglich, nicht schon bei Antragstellung ausgesprochenen Zeitbestimmung für den Förderungsbeginn, doch umfaßt die im Leitsatz und in den Gründen des Urteils vom 15. November 1979 - BVerwG 5C 34.78 - zu findende Formulierung, der Auszubildende könne auf den Förderungsbeginn" allein durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung Einfluß ausüben "(BVerwGE 59, 130, LS und S. 137) und sei" nicht befugt, diesen durch seinen Förderungsantrag ausgelösten, im Gesetz zwingend bestimmten zeitlichen Umfang der Förderung einzuschränken "(a. a. O. S. 133), auch Fälle einer dem Antrag von Anfang an beigefügten Zeitbestimmung.

    Die Rückwirkung trat auch dann nicht ein, wenn es sich um einen Wiederholungsantrag am Ende eines vorangehenden Bewilligungszeitraumes handelte (vgl. BVerwGE 59, 130, 135).

  • VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132

    Zulässigkeit einer Beantragung einer Ausbildungsförderung zu einem späteren

    Der vom Kläger am 29.3.1993 eingereichte Antrag wäre dann ohne weiteres als Antrag für den Folgezeitraum, also zum 1.4.1993 betrachtet worden (Bundesverwaltungsgericht, FamRZ 1980, 510 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] ; Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Anm. 4).

    Für den Ausschluß der antragsgemäßen Festsetzung eines gegenüber dem Antragsmonat späteren Zeitpunkts des Beginns des Bewillgungszeitraumes, wie er in der Literatur unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgesetz allgemein vertreten wird (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 14 Anm. 2, Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Anm. 4), kann der Beklagte auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranziehen (BVerwG 5 C 34 78 vom 15.11.1979, BVerwGE 59, 130 = FamRZ 1980, 510, 5 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] C 57 78 vom 15.11.1979, Buchholz 436 36, § 15 BAföG Nr. 6, 5 C 65.78 vom 29.5.1980 , FamRZ 1981, 208; 5 C 97, 80 vom 13.1.1983, FamRZ 1983, 1176 [BVerwG 13.01.1983 - BVerwG 5 C 97/80] ).

    Daß eine nachträgliche Änderung des Antrags, die zu einer völligen Veränderung der behördlichen Grundlagen für die Entscheidung führt, und deshalb auch nicht als Teilrücknahme gesehen werden kann, nicht zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten in seiner Entscheidung 5 C 34, 78 vom 15. November 1979 (BVerwGE 59, 130 = FamRZ 1980, 510 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] ) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, daß es über den dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall einer mit der Antragstellung verbundenen abweichenden Festsetzung des Beginns des Bewilligungszeitraumes nicht zu entscheiden hatte Allerdings hat es in dieser Entscheidung auch in einem Klammerzusatz ausgeführt, daß gegen eine solche Antragstellung Bedenken bestünden - ohne allerdings diese Bedenken im Einzelnen zu specifizieren.

    Diese niemals mitgeteilten Bedenken müssen dazu geführt haben, daß in der Entscheidungssammlung des Gerichts (BVerwGE 59, 130 [BVerwG 15.11.1979 - BVerwG 5 C 34.78] ) mit dem Leitsatz "Auf den Förderungsbeginn kann der Auszubildende allein durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung Einfluß nehmen" der Eindruck erweckt wurde, auch eine bereits mit dem Antrag verbundene abweichende Zeitbestimmung sei unzulässig.

  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

    Mit der zunächst in § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes, der Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III, festgeschriebenen Dauer des Bewilligungszeitraums von einem Jahr knüpfte der Gesetzgeber wortlautidentisch an § 50 Abs. 3 BAföG an (BT-Drucks 13/4941, S 167 ; vgl zur Verknüpfung der Regelbewilligungsdauer von einem Jahr nach dem BAföG mit dem Schuljahr bzw Semester: BVerwG vom 15.11.1979 - 5 C 34/78 - BVerwGE 59, 130; BVerwG vom 13.1.1983 - 5 C 97/80 - FamRZ 1983, 1176 ff, juris RdNr 29) .
  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialleistung - Unterbrechung der Verjährung

    Denn aus § 15 Abs. 1 BAföG ergibt sich, daß der Antrag eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - und vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - ) und vom Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere der zeitliche Umfang des Anspruchs sowie der dafür maßgebliche Beurteilungszeitraum abhängen (vgl. BVerwGE 59, 130 ff.).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 65.78

    Rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung - Rücknahme des Antrags auf

    Das hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 34.78 - und - BVerwG 5 C 57.78 - unter Hinweis auf Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte der anzuwendenden Vorschriften entschieden.
  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung -

    Diese Regelung ist zwingend (BVerwGE 59, 130).
  • VG Hamburg, 29.02.2016 - 2 K 5189/14

    Ausbildungsförderung; Anrechnung einer rechtsmissbräuchlichen

    Der Begriff "Bewilligungszeitraum" erfasst nämlich auch Zeiträume, in denen eine Bewilligung abgelehnt wurde (BVerwG, Urt. v. 15.11.1979, 5 C 34/78, juris, Rn. 21 = BVerwGE 59, 130).
  • BVerwG, 05.02.1986 - 5 B 161.84

    Einreichung von Bescheinigungen nach § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 34.78 - (FamRZ 1980, 510 ) bereits klargestellt, daß die nach § 46 Abs. 3 BAföG zu verwendenden Formblätter für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem ein Förderungsantrag bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist, ohne Bedeutung sind und hierfür deshalb auch ein formlos gestellter schriftlicher Antrag in Betracht kommen kann (vgl. ferner Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - ).
  • VG Gelsenkirchen, 25.11.2015 - 15 K 6080/13

    Bewilligungszeitraum; Verkürzung; anzurechnendes Einkommen; Vollzeitstudium;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1979 - 5 C 34.78 -, BVerwGE 59, 130 = FamRZ 1980, 510 und - 5 C 57.78 -, Buchholz 436.36 § 50 BAföG Nr. 1 und vom 5. Januar 1988 - 5 B 148.87 -, in juris abrufbar.
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